Gesetzliche Definitionen des „Freien Berufs“ finden sich auf nationaler Ebene im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (§ 1 Absatz 2 Satz 1 PartGG) und im Einkommensteuergesetz (§ 18 Absatz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).
Auf europäischer Ebene hat der Europäische Gerichtshof freiberufliche Tätigkeiten als solche definiert, die einen ausgesprochen intellektuellen Charakter haben, eine hohe Qualifikation verlangen und gewöhnlich einer genauen und strengen berufsständischen Regelung unterliegen. Darüber hinaus habe das persönliche Element eine besondere Bedeutung bei der Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit und die Ausübung setze eine große Selbstständigkeit bei der Vornahme beruflicher Handlungen voraus. (EuGH C-267/99, Rdn. 42).
Zusammengefasst gilt:
- Freiberufler verfügen über besondere berufliche Kenntnisse. Diese müssen sie in einigen Berufsfeldern (z. B. Kunst) nicht unbedingt durch ein Hochschulstudium erworben haben. Sie können sich diese auch im Selbststudium, durch ihre Berufstätigkeit oder eine Ausbildung mit staatlichem Abschluss angeeignet haben. Unabhängig davon, wie sie erworben wurden: Sämtliche Kenntnisse müssen in der Regel wissenschaftlich fundiert sein und dem Niveau eines Hochschulstudiums entsprechen.
- Freiberufler erbringen mit ihren Kenntnissen besondere Dienstleistungen mit hohem Wert z. B. für die Gemeinschaft (wenn sie etwa Kranke heilen).
- Freiberufler haben bei dieser Arbeit die volle fachliche Entscheidungsfreiheit und sind für die Qualität ihrer Leistung selbst verantwortlich.
- ihr Einkommen oder ihr Honorar richtet sich häufig nach den Gebührenordnungen für die Berufsgruppe, zu der sie gehören.