Für die Selbstdarstellung der Freien Berufe in der Öffentlichkeit gilt der Grundsatz: Sachliche Information des Verbrauchers ist zulässig! Werbung und Marketing dürfen jedoch nicht anpreisend oder vergleichend sein. Das Bundesverfassungsgericht hat das Werberecht der Freien Berufe als Ausfluss des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG in mehreren Entscheidungen bestätigt. Maßstab und Grenze der Werbung ist allerdings – im Gegensatz zu gewerblichen Dienstleistern – in besonderem Maße die Orientierung der freiberuflichen Tätigkeit am Allgemeinwohl. Denn zu den Grundsätzen freiberuflicher Tätigkeit gehört, dass Freiberufler im Rahmen ihrer Berufsausübung in einem besonderen Vertrauensverhältnis eine gesteigerte Verantwortung übernehmen. Aus dieser besonderen Vertrauensstellung resultieren besondere rechtliche Rahmenbedingungen für die Werbung eines Freiberuflers, der hochqualifizierte Dienstleistungen in fachlicher Unabhängigkeit erbringen soll und muss.
Ganz allgemein lässt sich festhalten: Für die Werbung in den Freien Berufen gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben, beispielsweise des Wettbewerbsrechts (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die allgemeinen Wettbewerbsvorschriften finden neben etwaigen berufsrechtlichen Gesetzesvorgaben Anwendung. Wo keine Berufsgesetze bestehen, sind daher in jedem Fall die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigen, zum Beispiel § 5 Telemediengesetz (TMG) für die Unterhaltung einer Homepage.