Die Möglichkeit, sich als selbstständiger Freiberufler (das gilt für alle anderen Selbstständigen ebenso) gegen Arbeitslosigkeit in der Gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (GAV) versichern zu lassen, besteht grundsätzlich nicht (Ausnahme: siehe unten). Jeder Freiberufler hat jedoch seine angestellten Beschäftigten der Bundesagentur für Arbeit binnen 14 Tagen zu melden.
Freiwillige Arbeitslosenversicherung über die Bundesagentur für Arbeit
Um Existenzgründern den Übergang von einer abhängigen Beschäftigung in die Selbstständigkeit zu erleichtern, wurde mit dem Hartz-III-Gesetz die Möglichkeit für Selbstständige geschaffen, sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (weiter) zu versichern. So können sich Selbstständige gegen die insbesondere am Anfang der Selbstständigkeit bestehenden Unsicherheiten ob des geschäftlichen Erfolgs der Selbstständigkeit mit dem sog. „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“ absichern. Die Versicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.
Nähere Auskünfte zu der freiwilligen Arbeitslosenversicherung gibt die Bundesagentur für Arbeit.